JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 17.01.2008, Aktenzeichen: 3 M 263/07
| Leitsatz: | Das einem Professor der Fachhochschule grundsätzlich zustehende Recht auf Freiheit der Lehre (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) umfasst gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 HSG LSA im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben insbesondere die Abhaltung von Lehrveranstaltungen sowie deren inhaltliche und methodische Gestaltung. Dieses Recht auf Abhaltung von Lehrveranstaltungen erlaubt es dem Hochschulmitglied dabei insbesondere, überhaupt zu lehren und die für die Lehre erforderliche organisatorische Betreuung durch die Hochschule, das für die Durchführung notwendige Personal und die unentbehrlichen Sachmittel in Anspruch zu nehmen. Der Hochschullehrer ist dabei grundsätzlich hinsichtlich der Thematik der Lehrveranstaltungen nicht auf das Einvernehmen eines "an sich" zuständigen Lehrstuhlinhabers angewiesen und kann durchaus in Konkurrenz zu dessen Lehrveranstaltungen treten. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 GG gilt aber nicht uneingeschränkt; insbesondere genießt die Lehrfreiheit eines Hochschullehrers keinen absoluten Vorrang vor anderen Grundrechten und verfassungsrechtlich garantierten Rechtsgütern. Ein Hochschullehrer muss daher, bedingt durch das Zusammenwirken mit anderen Grundrechtsträgern wie auch durch den Ausbildungszweck der Fachhochschule, Einschränkungen hinnehmen. Die sich hieraus ergebenden Einschränkungen hat der Hochschullehrer grundsätzlich hinzunehmen, da sie in zulässiger Weise die Grenzen seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 GG konkretisieren. Der Organisationsfreiheit der Hochschule sind jedoch insbesondere durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Willkürverbot Grenzen gesetzt. |
| Rechtsgebiete: | GG |
| Vorschriften: | GG Art. 5 Abs. 3, |
| Stichworte: | Hochschullehrer, Lehrfreiheit, Organisationsermessen, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg, 7 B 405/07 vom 23.10.2007 |
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