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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 16.11.2006, Aktenzeichen: 2 M 296/06 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 296/06

Beschluss vom 16.11.2006


Leitsatz:1. Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis kann nach § 34 Abs. 1 verlängert werden, wenn es im Fall seiner Ausreise zwar kein Wiederkehrrecht nach § 37 Abs. 1 AufenthG hätte, jedoch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen.

2. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 [134 ff.]).

3. Der Gesetzgeber geht mit den in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bezeichneten Altersgrenzen davon aus, dass der Typus des Wiederkehrers Jugendlicher oder Heranwachsender ist.

4. Zur Bemessung der Ausreisefrist.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 34 Abs. 1, AufenthG § 37 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 37 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 50 Abs. 2, AufenthG § 59 Abs. 1,
Stichworte:Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Kind, Wiederkehrrecht, Härte, besondere,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 2 B 326/06 vom 24.08.2006

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