JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 16.11.2006, Aktenzeichen: 2 M 296/06
| Leitsatz: | 1. Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis kann nach § 34 Abs. 1 verlängert werden, wenn es im Fall seiner Ausreise zwar kein Wiederkehrrecht nach § 37 Abs. 1 AufenthG hätte, jedoch die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegen. 2. Die Feststellung einer besonderen Härte im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfordert den Vergleich des konkreten Einzelfalls mit dem gesetzlichen Typus des Wiederkehrers, wie er in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 AufenthG gekennzeichnet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2002 - 1 C 19.01 -, BVerwGE 116, 128 [134 ff.]). 3. Der Gesetzgeber geht mit den in § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG bezeichneten Altersgrenzen davon aus, dass der Typus des Wiederkehrers Jugendlicher oder Heranwachsender ist. 4. Zur Bemessung der Ausreisefrist. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 34 Abs. 1, AufenthG § 37 Abs. 1 S. 1, AufenthG § 37 Abs. 2 S. 1, AufenthG § 50 Abs. 2, AufenthG § 59 Abs. 1, |
| Stichworte: | Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung, Kind, Wiederkehrrecht, Härte, besondere, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 2 B 326/06 vom 24.08.2006 |
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