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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 16.02.2005, Aktenzeichen: 4 M 455/04 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 M 455/04

Beschluss vom 16.02.2005


Leitsatz:1. Sieht das Verkündungsrecht der Gemeinde außer der normalen Bekanntmachung in drei Aus-hangkästen auch Regeln für die sog. "Ersatz-Bekanntmachung" vor, so wirken sich evtl. Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Regeln nicht aus, wenn die Ausbaubeitragssatzung regulär bekannt gemacht worden ist.

2. Eine Ausbaumaßnahme ist auch dann tatsächlich beendet, wenn Teil-Einrichtungen entsprechend dem Bauprogramm nicht auf ganzer Länge verbessert worden sind, weil insoweit keine Verbesserung erforderlich war.

3. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat nicht bereits deshalb Erfolg, weil die Maßnahme evtl. statt nach Ausbaubeitragsrecht nach Erschließungsbeitragsrecht abzurechnen wäre. Das Verwaltungsgericht kann die genaue Prüfung vielmehr dem Hauptsache-Verfahren vorbehalten, weil der Anlieger den Beitrag jedenfalls in Höhe des "billigeren" Ausbaubeitragsrechts schuldet.
Rechtsgebiete:LSA-GO, LSA-KAG, VwGO
Vorschriften:LSA-GO § 6 II 2, LSA-GO § 6 III 1, LSA-KAG § 6 VI 1, VwGO § 80 V,
Stichworte:Bekanntmachung, Ersatz-Bekanntmachung, Satzung, Veröffentlichung, Aushangkasten, Einsichtnahme, Auslegung, Teil-Einrichtung, Verbesserung,
Verfahrensgang:VG Halle 2 B 53/04 vom 02.07.2004

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