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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 15.09.2006, Aktenzeichen: 4 M 306/06 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 M 306/06

Beschluss vom 15.09.2006


Leitsatz:Ein Anspruch auf Stundung eines Beitrages kann nicht im Rahmen eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid verfolgt werden. Dabei ist unbeachtlich, dass der streitbefangene Bescheid neben der Festsetzung des Beitrages auch ein - als rechtlich selbständige Regelung anzusehendes - Leistungsgebot enthält.
Rechtsgebiete:KAG LSA, VwGO
Vorschriften:KAG LSA § 13a Abs. 3, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 123,
Stichworte:Stundung, Leistungsgebot, Billigkeitsmaßnahme,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 9 B 175/06 vom 27.06.2006

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