JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 15.08.2006, Aktenzeichen: 2 M 260/06
| Leitsatz: | 1. Ein kurzzeitiger, gescheiterter Versöhnungsversuch nach Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft führt nicht dazu, dass die Zeit zwischen der Trennung und dem Versöhnungsversuch als Bestandszeit der Lebensgemeinschaft iSv § 31 AufenthG angerechnet wird. 2. Eine Beschäftigung als Selbständiger fällt nicht unter den Ausnahmekatalog des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80. Die Aufzählung von anspruchsunschädlichen Beschäftigungsunterbrechungen in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 hat für den Fall des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich auch nach dem Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2003 (1 C 2/02) abschließenden Charakter. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, ARB 1/80 |
| Vorschriften: | AufenthG § 31, ARB 1/80 Art. 6, |
| Stichworte: | Lebensgemeinschaft, Versöhnungsversuch, Scheidungsverfahren, Assoziationsabkommen/Türkei, Erlöschen des Aufenthaltsrechts, Tätigkeit, selbständige, |
| Verfahrensgang: | VG Dessau 3 B 189/06 vom 17.07.2006 |
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