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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 15.08.2006, Aktenzeichen: 2 M 260/06 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 260/06

Beschluss vom 15.08.2006


Leitsatz:1. Ein kurzzeitiger, gescheiterter Versöhnungsversuch nach Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft führt nicht dazu, dass die Zeit zwischen der Trennung und dem Versöhnungsversuch als Bestandszeit der Lebensgemeinschaft iSv § 31 AufenthG angerechnet wird.

2. Eine Beschäftigung als Selbständiger fällt nicht unter den Ausnahmekatalog des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80. Die Aufzählung von anspruchsunschädlichen Beschäftigungsunterbrechungen in Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 hat für den Fall des Art. 6 Abs. 1, 1. Spiegelstrich auch nach dem Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.03.2003 (1 C 2/02) abschließenden Charakter.
Rechtsgebiete:AufenthG, ARB 1/80
Vorschriften:AufenthG § 31, ARB 1/80 Art. 6,
Stichworte:Lebensgemeinschaft, Versöhnungsversuch, Scheidungsverfahren, Assoziationsabkommen/Türkei, Erlöschen des Aufenthaltsrechts, Tätigkeit, selbständige,
Verfahrensgang:VG Dessau 3 B 189/06 vom 17.07.2006

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