JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 15.04.2008, Aktenzeichen: 2 M 84/08
| Leitsatz: | 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 03.04.2006 - 2 M 82/06 -, Juris; Beschl. v. 11.04.2002 - 2 M 121/02 -) bestehen die Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich erst ab der Geburt des Kindes mit der Folge, dass die Schwangerschaft einer deutschen Staatsangehörigen die Ausländerbehörde nicht daran hindert, den ausländischen (werdenden) Vater des ungeborenen Kindes abzuschieben. 2. Eine Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn eine Gefahrenlage für das ungeborene Kind oder die Mutter (Risikoschwangerschaft) besteht und die Unterstützung der Schwangeren durch den Abzuschiebenden glaubhaft gemacht wird. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, GG |
| Vorschriften: | AufenthG § 60a Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1, GG Art. 6 Abs. 4, |
| Stichworte: | Abschiebung, Vaterschaftsanerkennung, Geburt, Risikoschwangerschaft, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg, 1 B 50/08 vom 04.03.2008 |
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