JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 15.01.2009, Aktenzeichen: 4 L 9/08
| Leitsatz: | 1. Zur Bestimmung des Gegenstandes des Klagebegehrens im Sinne des § 82 VwGO sind einerseits die Tatsache der Klageerhebung, die Klagebegründung und sonstige während des Laufes der Klagefrist abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen. Insoweit ist insbesondere bei der Auslegung von Prozesserklärungen zugunsten eines anwaltlich nicht vertretenen Klägers ein "großzügiger Maßstab" anzulegen. 2. Der Gebührenschuldner ist zwingend in der Satzung selbst festzulegen; insbesondere ist ein unmittelbarer Rückgriff auf die gesetzliche Regelung des § 5 Abs. 5 Satz 1 KAG LSA ist nicht statthaft. 3. Es darf nicht dem Anwender der Norm (der Verwaltung) überlassen bleiben, in welchen Fällen der Benutzer und in welchen Fällen der Eigentümer Gebührenschuldner sein soll. Eine solche Regelung wird weder der Gesetzeslage noch dem berechtigten Anliegen der Gebührenpflichtigen gerecht, im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit eine eindeutige satzungsmäßige Schuldnerbestimmung in der Gebührensatzung vorzunehmen. |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG, VwGO |
| Vorschriften: | LSA-KAG § 2 Abs. 1 S. 2, LSA-KAG § 5 Abs. 5, VwGO § 82, VwGO § 88, |
| Stichworte: | Abgabensatzung, Abwassergebühr, Gebührenschuldner, Klagebegehren, Klageschrift, Mindestinhalt, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg, 9 A 127/07 vom 10.12.2007 |
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