JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 14.11.2008, Aktenzeichen: 3 L 68/06
| Leitsatz: | Seitens des Oberverwaltungsgerichts bestand keine Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich nach Eingang der Rechtsmittelschrift, die zudem ausdrücklich an das Oberverwaltungsgericht adressiert war, diese einem Richter zur Prüfung der Zuständigkeit des Gerichts vorgelegt wird, um erforderlichenfalls die Beklagte frühzeitig auf Fehler hinzuweisen und damit die Nachholung der bis dahin versäumten Rechtshandlung noch innerhalb der gesetzlichen Frist zu ermöglichen oder - im Hinblick auf die sich aus dem Vertretungszwang ergebende besondere Bindungswirkung an den ausdrücklich erklärten Parteiwillen - mit Einverständnis des Behördenvertreters die Antragsschrift an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 60, VwGO § 124a Abs. 4 S. 1, VwGO § 124a Abs. 4 S. 2, |
| Stichworte: | Fristwahrung, Gericht, instanziell, zuständig, Wiedereinsetzungsgrund, Verantwortungssphäre des Gerichts, |
| Verfahrensgang: | VG Dessau-Roßlau, 2 A 203/05 vom 17.03.2006 |
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