JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 14.04.2009, Aktenzeichen: 2 O 26/09
| Leitsatz: | 1. § 2 Abs. 2 PKH-VV ist sinngemäß auch auf Beteiligte anzuwenden, die Leistungen nach dem SGB II beziehen (wie ThürLAG, Beschl. v. 11.01.2008 - 3 Ta 74/07 -, Juris; a. A.: OVG LSA, 3. Senat, Beschl. v. 27.06.2007 - 3 O 172/07 -, Juris). 2. Einer Partei, die vor Ablauf einer Rechtsbehelfsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bedürftigkeit rechnen musste. Das ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Frist eine vollständig ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den erforderlichen Anlagen nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO beigefügt war. 3. Für eine hinreichende Erfolgsaussichten im Sinne von § 114 ZPO genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs, zumindest soweit diese über eine bloß entfernte Erfolgschance hinausreicht. 4. Zur Heranziehung eines (nicht leistungsfähigen) Miteigentümers zu den Kosten einer Ersatzvornahme. |
| Rechtsgebiete: | LSA-SOG, PKH-VV, ZPO |
| Vorschriften: | LSA-SOG § 55, PKH-VV § 2 Abs. 2, ZPO § 114, ZPO § 117 Abs. 2, |
| Stichworte: | Auswahlermessen, Erfolgsaussicht, Kosten der Ersatzvornahme, Leistungsfähigkeit, Prozesskostenhilfe, Vordruck, Wiedereinsetzung, |
| Verfahrensgang: | VG Halle, 2 A 23/09 vom 19.01.2009 |
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