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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 14.02.2005, Aktenzeichen: 2 L 75/04 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 75/04

Beschluss vom 14.02.2005


Leitsatz:1. Die der Baugenehmigung beigefügte Stellplatzforderung ist keine sog. modifizierende Auflage oder bloße Inhaltsbestimmung, sondern eine selbständig anfechtbare Auflage.

2. Die Erfüllung der Stellplatzpflicht ist an sich Voraussetzung für die Erteilung der Baugenehmigung; es kann aber gestattet werden, die Stellplätze in einer angemessenen Frist nachträglich herzustellen.
Rechtsgebiete:LSA-BauO, LSA-VwVfG
Vorschriften:LSA-BauO § 53 I, LSA-VwVfG § 48 I,
Stichworte:Stellplatz, Auflage, modifizierende, Auflage, selbständige, Inhaltsbestimmung, Baugenehmigung : Wirkung,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 4 A 728/02 vom 16.12.2004

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