JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 13.10.2004, Aktenzeichen: 2 M 264/04
| Leitsatz: | 1. Wiederkehrende Beiträge können nicht für solche Kalenderjahre erhoben werden, für welche am jeweiligen 31. Dezember keine gültige Beitragssatzung in Kraft war. 2. Der Beitragssatz ist fehlerhaft ermittelt, wenn in die Verteilungsfläche auch solche Grundstücke einbezogen werden, für welche die Gemeinde einmalige Beiträge erheben müsste. Solche Grundstücke dürfen "nicht berücksichtigt" werden (§ 6 Abs. 7 LSA-KAG). "Nicht berücksichtigt" heißt, dass das Grundstück zwar Teil einer Abrechnungseinheit werden kann, aber für den vorgesehenen Übergangszeitraum nicht in die Verteilung des jährlichen In-vestitionsaufwands einbezogen werden darf. 3. In diesem Sinn "nicht berücksichtigt" werden dürfen Grundstücke, denen durch frühere bei-tragsfähige Maßnahmen ein Vorteil entstanden ist, der nach der Gesetzeslage zwischen 1996 und 1999 noch abgerechnet werden kann. Das gilt auch dann, wenn er tatsächlich nicht geltend gemacht worden ist, weil eine Beitragserhebungspflicht bestand. Eine Beitragserhebungspflicht dürfte auch schon für die Zeit vor dem 20. Juni 1996 (Änderung des § 6 Abs. 1 Satz 1 LSA-KAG: "erheben" statt "können erheben") bestanden haben. |
| Rechtsgebiete: | LSA-KAG |
| Vorschriften: | LSA-KAG § 6 I 1, LSA-KAG § 6a VI 1, LSA-KAG § 6a VII, |
| Stichworte: | Beitragspflicht, sachliche : Entstehung, Beitragsschuld : Entstehung, Satzung, gültige, Beitragssatz : Ermittlung, Beitrag, wiederkehrender, Beitrag, einmaliger, Erhebungspflicht, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 2 B 5/04 vom 19.03.2004 |
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