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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 13.02.2007, Aktenzeichen: 4 L 21/06 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 L 21/06

Beschluss vom 13.02.2007


Leitsatz:Zur Prüfung der Einleitereigenschaft i.S.d. § 9 Abs. 1 AbwAG bei dem Betrieb eines Campingplatzes/Strandbades mit einer Kläranlage auf Grund eines Erbbaupachtvertrages.

Der Betreiber der Kläranlage, der auf Grund seiner Sachherrschaft in der Lage ist, andere von der Benutzung auszuschließen, ist grundsätzlich allein für die durch die Anlage vermittelte Einleitung verantwortlich. Ob eine Dritten zuzurechnende und ohne entsprechende Befugnis vorgenommene vereinzelte Einleitung über die Anlage bei der Festsetzung der Abwasserabgabe zu berücksichtigen ist, ist eine von der personellen Zuordnung als Einleiter getrennt zu behandelnde Frage (vgl. dazu Köhler/Meyer, AbwAG 2. A., § 9 Rdnr. 14).
Rechtsgebiete:AbwAG
Vorschriften:AbwAG § 9 Abs. 1,
Stichworte:Abwasserabgabe, Einleiter, Betreiber, Abwasseranlage, Sachherrschaft, Kläranlage, Campingplatz, Strandbad, Erbbaupachtvertrag, Scheingeschäft,
Verfahrensgang:VG Dessau 2 A 393/01 vom 18.12.2003

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