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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 13.02.2007, Aktenzeichen: 1 O 29/07 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 O 29/07

Beschluss vom 13.02.2007


Leitsatz:1. Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

2. Die Gehörsrüge ist an das Gericht zu richten und von dem Gericht zu entscheiden, dem ein Gehörsverstoß vorgehalten wird. Das Oberverwaltungsgericht ist gemäß § 152a VwGO weder zuständig, über eine Gehörsrüge gegen Gehörsverletzungen durch ein Verwaltungsgericht zu entscheiden, noch ist es befugt, die Entscheidung eines Verwaltungsgerichts über eine Gehörsrüge zu überprüfen.

3. Seit In-Kraft-Treten von § 321a ZPO ist auch in Fällen geltend gemachter so genannter greifbarer Gesetzeswidrigkeit kein Raum mehr für eine Befassung des Gerichtes der nächst höheren Instanz mit außerordentlichen Rechtsbehelfen - hier einer "Ausnahmebeschwerde" oder "außerordentlichen Beschwerde".
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 146 Abs. 3, VwGO § 152a, VwGO § 54,
Stichworte:Ablehnung, Anhörungsrüge, Beschwerde, außerordentliche, Gerichtsperson, Gesetzwidrigkeit, greifbare, Richter, Statthaftigkeit,
Verfahrensgang:VG Dessau 1 A 1/06 vom 31.01.2007

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