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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 13.02.2006, Aktenzeichen: 2 M 209/05 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 209/05

Beschluss vom 13.02.2006


Leitsatz:Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist in der Regel auch dann, wenn ein emittierender Betrieb in keiner Weise genehmigungsfähig ist, nicht etwa gerade und ausschließlich auf eine vollständige Nutzungsuntersagung gerichtet. Eine derartige Verdichtung des Anspruchsinhalts ist vielmehr nur im Falle einer doppelten Ermessensreduzierung gegeben: Einmal hinsichtlich des Entschließungsermessens, d.h. in Bezug auf die Frage, ob überhaupt bauaufsichtlich eingeschritten werden muss; zum anderen hinsichtlich des Auswahlermessens, d.h. in Bezug auf die konkrete Maßnahme, die die Behörde im Rahmen des Einschreitens erlässt. Gerade die zuletzt genannte Ermessensreduzierung wird aber häufig zu verneinen sein, weil sie - wie jede Ermessensreduzierung - voraussetzt, dass jede andere Maßnahme als die von dem Anspruchsteller erstrebte ermessensfehlerhaft oder aus sonstigen Gründen rechtswidrig wäre.
Rechtsgebiete:BauO LSA
Vorschriften:BauO LSA § 64 II, BauO LSA § 84 III,
Stichworte:Holzverarbeitung, Brennholz, Anspruch, Einschreiten, baubehördliches, Ermessensreduzierung, Nutzungsuntersagung,
Verfahrensgang:VG Halle 2 B 3/05 vom 09.11.2005

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