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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 13.01.2003, Aktenzeichen: 2 M 74/02 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 74/02

Beschluss vom 13.01.2003


Leitsatz:1. Die Ankündigung der Abschiebung nach § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG enthält - anders als die Ab-schiebungsandrohung - keine an den Ausländer gerichtete Fristsetzung.

2. Maßgeblich ist danach allein die Fristberechnung zwischen Ablauf der Duldung und dem Tag der in Aussicht genommenen Abschiebung.
Rechtsgebiete:AuslG
Vorschriften:AuslG § 56 VI 2,
Stichworte:Duldung, Erlöschen, Abschiebung, Ankündigung - Abschiebung, Fristsetzung,
Verfahrensgang:VG Halle 1 B 14/02 vom 15.02.2002

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