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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 12.12.2008, Aktenzeichen: 3 M 591/08 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 3 M 591/08

Beschluss vom 12.12.2008


Leitsatz:1. Die Vorschrift des § 60 VwGO ist bei Versäumung richterlicher Fristen weder unmittelbar noch analog anwendbar.

2. Zur Abgabe einer Prozesserklärung wegen Erledigung des Rechtsstreits ist eine richterliche Frist von 1 Woche nicht zu kurz bemessen, wenn sich dies nach den Gesamtumständen des Einzelfalles als ausreichend erweist.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 60, VwGO § 82 Abs. 2 S. 3,
Stichworte:Erledigung, Frist, richterliche, Fristversäumung, Gehör, rechtliches, Wiedereinsetzung,
Verfahrensgang:VG Halle, 1 B 138/08 vom 21.10.2008

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