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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 12.12.2008, Aktenzeichen: 1 O 153/08 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 O 153/08

Beschluss vom 12.12.2008


Leitsatz:1. Im Falle einer Aussetzung des Verfahrens gemäß oder analog § 94 VwGO ist die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet.

2. Die Frage der Gültigkeit einer Rechtsnorm stellt kein Rechtsverhältnis im Sinne von § 94 VwGO dar.

3. Die Anhängigkeit einer Verfassungsbeschwerde oder einer Richtervorlage beim Bundesverfassungsgericht, vergleichbarer landesverfassungsgerichtlicher Streitigkeiten, von Normenkontrollverfahren im Sinne von § 47 VwGO oder einer Vorlage bei dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vermag die Aussetzung eines (Parallel-)Verfahrens analog § 94 VwGO zu rechtfertigen.

4. Stellt sich jedoch in einem bei einem Rechtsmittelgericht anhängigen Verfahren lediglich dieselbe (verfassungs-)rechtliche Frage, scheidet die analoge Anwendbarkeit von § 94 VwGO aus.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 93a, VwGO § 94, VwGO § 146 Abs. 1,
Stichworte:Analogie, Aussetzung, Beschwerde, Gültigkeit, Rechtsfrage, dieselbe, Rechtsnorm, Rechtsverhältnis,
Verfahrensgang:VG Magdeburg, 5 A 36/08 vom 03.11.2008

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