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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 12.06.2006, Aktenzeichen: 4 M 236/06 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 M 236/06

Beschluss vom 12.06.2006


Leitsatz:Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Urt. 14. Dezember 2005 - 10 CN 1.05 1 -, KStZ 2006, 72) zur Prüfung des Stückzahlmaßstabes in einer Spielautomatensteuersatzung folgt zunächst lediglich die Verpflichtung des Gerichts zur weiteren Sachaufklärung, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein Überschreiten der zulässigen Schwankungsbreite vorliegen. Für eine Beweislastentscheidung bzw. Herabsetzung der Ermittlungspflicht des Gerichts auf Grund einer Untätigkeit der steuererhebenden Gemeinde besteht dann noch kein Raum. Die insoweit erforderlichen Ermittlungen sind jedoch nicht Sache eines Eil- und Beschwerdeverfahrens.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 146 Abs. 4 Satz 3,
Stichworte:Vergnügungssteuer, Stückzahlmaßstab, Spielautomat, Schwankungsbreite, Beweislast,
Verfahrensgang:VG Halle 5 B 88/05 vom 12.04.2006

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