JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 12.04.2007, Aktenzeichen: 4 L 563/04
| Leitsatz: | Ein Antrag, mit dem die Berufungszulassung begehrt wird, obgleich sich eine Rechtsklärung im Berufungsverfahren deshalb nicht mehr herbeiführen lässt, weil sich dieses Verfahren erledigt hat, muss grundsätzlich wegen Fehlens des Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen werden, es sei denn der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der Fortsetzung des Verfahrens. Ein solches Interesse ist nicht anzuerkennen, wenn die Berufung allein zu dem Zweck durchgeführt werden soll, doch noch übereinstimmende Erledigungserklärungen herbeizuführen oder durch einen erfolgreichen Feststellungsantrag bei einseitiger Erledigungserklärung eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und damit eine günstigere Kostenentscheidung zu erreichen. |
| Rechtsgebiete: | VwGO |
| Vorschriften: | VwGO § 124, |
| Stichworte: | Rechtsschutzbedürfnis, Zulassung, Berufung, Bescheid, Aufhebung, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 5 A 166/03 vom 23.06.2004 |
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