JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 12.04.2007, Aktenzeichen: 1 L 270/06
| Leitsatz: | 1. Das BRKG differenziert in §§ 2, 11 Abs. 1 BRKG einerseits und in § 15 Abs. 1 BRKG andererseits zwischen der Gewährung einer Reisekostenvergütung und der Bewilligung von Trennungsgeld. 2. Dabei behandelt § 2 Abs. 1 Satz 4 BRKG Reisen "aus Anlass" einer Versetzung, Abordnung und Kommandierung als Dienstreisen, wenngleich sich derartige Reisen nicht als Dienstreise im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 BRKG darstellen. 3. Im Falle von Abordnungen und Kommandierungen soll eine Reisekostenvergütung ausschließlich für die (Dienst-)Reise zur neuen Dienststätte und für die (Dienst-)Reise zur bisherigen (alten) Dienststätte zurück gewährt werden. 4. Demgegenüber regelt § 15 BRKG i. V. m. der TGV den Zeitraum während der Abordnung des Beamten. 5. § 11 Abs. 4 BRKG erfasst Reisen, die keine Dienstreisen gemäß § 2 Abs. 1 BRKG darstellen. 6. Soweit der Bundes- bzw. Landesgesetzgeber, wie in § 1 Abs. 3 Nr. 1 TGV, Einschränkungen von Erstattungsleistungen bestimmt, ist dies jedenfalls in solchen Fällen durch den Beamten hinzunehmen, in denen es um geringfügige Erstattungsleistungen ginge. |
| Rechtsgebiete: | BRKG, LSA-BG, TGV |
| Vorschriften: | BRKG § 1 Abs. 1, BRKG § 1 Abs. 2, BRKG § 2 Abs. 1 S. 1, BRKG § 4, BRKG § 11 Abs. 1, BRKG § 11 Abs. 4, BRKG § 15, BRKG § 126 Abs. 3, LSA-BG § 88, TGV § 1 Abs. 2 Nr. 6, TGV § 1 Abs. 3 Nr. 1, TGV § 6 Abs. 1 S. 1, |
| Stichworte: | Abordnung, Ausbildung, Dienstreise, Fortbildung, Fürsorge, Reisekostenvergütung, Trennungsgeld, |
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