JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 11.10.2007, Aktenzeichen: 2 M 206/07
| Leitsatz: | 1. Unabhängig von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs erlischt mit der Ausweisung ein bestehender Aufenthaltstitel; ferner treten - jedenfalls im Regelfall - die Sperrwirkungen des § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG ein. 2. Die Sperrwirkungen der Ausweisung greifen allerdings aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dann nicht, wenn die Ausweisung bereits bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ernstlichen Zweifeln begegnet. 3. Zum Vorliegen eines Regelfalls im Sinne von § 54 Nr. 1 AusfenthG bei einer seit ihrem 8. Lebensjahr in Deutschland lebenden, geduldeten 21-Jährigen, deren Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. 4. Das Rechtsschutzinteresse für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Ausweisungsverfügung entfällt grundsätzlich, wenn der Ausländer bereits aus einem anderen Grund vollziehbar ausreisepflichtig ist (Änderung der Senatsrechtsprechung [Beschl. v. 22.02.2000 - B 2 S 504/99 -, Juris]). 5. Zu den von diesem Grundsatz in der Rechtsprechung zugelassenen Ausnahmen. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG, VwGO |
| Vorschriften: | AufenthG § 11 Abs. 1, AufenthG § 54 Nr. 1, AufenthG § 84 Abs. 2 S. 1, VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr 4, VwGO § 80 Abs. 5, |
| Stichworte: | Ausreisepflicht, vollziehbare, Ausweisung, Rechtsschutzbedürfnis, Sofortvollzug, Sperrwirkung, |
| Verfahrensgang: | VG Halle, 1 B 193/07 vom 10.07.2007 |
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