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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 10.10.2006, Aktenzeichen: 2 L 680/04 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 680/04

Beschluss vom 10.10.2006


Leitsatz:1. Die formelle Rechtsmäßigkeit einer baulichen Anlage schließt ein Einschreiten gegen diese Anlage aus.

2. Allein der Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts (wie etwa solche über Abstandflächen) verdichtet das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde noch nicht zu einer Pflicht zum Einschreiten. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn der Verstoß für ihn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen zur Folge hat.
Rechtsgebiete:LSA BauO
Vorschriften:LSA BauO § 6, LSA BauO § 84 Abs. 3 S. 1,
Stichworte:Einschreiten, Bauaufsicht, Abstandfläche, Ermessen, Ermessensreduzierung,
Verfahrensgang:VG Halle 2 A 123/03 vom 08.10.2004

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