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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 10.08.2007, Aktenzeichen: 4 M 84/07 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 M 84/07

Beschluss vom 10.08.2007


Leitsatz:Grundsätzlich ist es möglich, bei Bestehen eines entsprechenden Feststellungsinteresses analog § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs zu begehren. Der Feststellung der aufschiebenden Wirkung bedarf es nur dann, wenn die Behörde trotz bestehender aufschiebender Wirkung bereits Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen trifft oder solche jedenfalls erkennbar drohen.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 1, VwGO § 5, VwGO § 80 Abs. 5,
Stichworte:Feststellung, Feststellungsinteresse, Rechtsschutzbedürfnis, Säumniszuschläge, Vollstreckung, Vollziehung, faktische, Wirkung, aufschiebende,
Verfahrensgang:VG Magdeburg, 7 B 594/06 vom 09.02.2007

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