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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 10.07.2007, Aktenzeichen: 1 O 46/07 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 O 46/07

Beschluss vom 10.07.2007


Leitsatz:Im Rahmen der nach § 94 VwGO vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung muss die mit einer Aussetzung bis zur Rechtskraft eines Strafverfahrens etwaig verbundene gravierende Verfahrensverzögerung im Verwaltungsprozess abgewogen werden mit dem durch ein rechtskräftiges Strafurteil voraussichtlich einhergehenden Gewinn für die Sachverhaltsfeststellung. Die Aussetzung muss im Interesse einer Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und ggfs. aus verfahrensökonomischen Gründen auch angesichts der einer Verzögerung entgegenstehenden Interessen der Beteiligten und/oder der Allgemeinheit gerechtfertigt sein.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 94,
Stichworte:Approbation, Aussetzung, Ermessen, Rechtskraft, Strafurteil, Verfahrensverzögerung,
Verfahrensgang:VG Halle, 1 A 418/06 vom 13.02.2007

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