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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 09.07.2003, Aktenzeichen: 2 L 206/03 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 206/03

Beschluss vom 09.07.2003


Leitsatz:1. Hat das Verwaltungsgericht den Zulassungsantrag dem Oberverwaltungsgericht vorgelegt und hat dieses dem Rechtsmittelführer gegenüber den Eingang bestätigt sowie das Rechtsmittel-Aktenzeichen mitgeteilt, so kann die Antragsbegründung gleichwohl nur beim Verwaltungsge-richt eingelegt werden.

2. Der "Grundsatz der Meistbegünstigung" ist nicht anwendbar, wenn weder das Verwaltungsgericht durch seine Rechtsmittelbelehrung noch das Oberverwaltungsgericht den Rechtsmittelführer belehrt haben, die Begründung könne (auch) beim Rechtsmittelgericht eingelegt werden.

3. Das Oberverwaltungsgericht ist nicht durch den "Grundsatz der gerichtlichen Fürsorgepflicht" gehalten, einen eindeutig an ihn gerichteten Schriftsatz dem Verwaltungsgericht zuzuleiten.

4. Bei richtiger Rechtsmittelbelehrung scheidet eine Wiedereinsetzung wegen Verschuldens aus.
Rechtsgebiete:VwGO
Vorschriften:VwGO § 60 I, VwGO § 60 II, VwGO § 124 IV,
Stichworte:Frist, Begründung, Begründungsfrist, Zulassungsantrag, Verwerfung, Wiedereinsetzung, Verschulden, Rechtsmittelbelehrung, Empfänger, Meistbegünstigung, Fürsorge, gerichtliche, Weiterleitung : Begründungsschriftsatz,
Verfahrensgang:VG Halle 2 A 221/00

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