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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 09.06.2004, Aktenzeichen: 2 L 258/03 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 258/03

Beschluss vom 09.06.2004


Leitsatz:1. Die Variante des § 6a Abs. 2 Satz 1 KAG LSA, anstelle der jährlichen Investitionsaufwendungen zu erwartende Aufwendungen innerhalb eines künftigen Fünf-Jahres-Zeitraums zu berücksichtigen, gestattet nur die Einbeziehung von Aufwendungen der folgenden Jahre, nicht auch des Jahres der Satzungsgebung.

2. Ersetzt die Gemeinde durch eine neue Satzung mit Rückwirkung eine frühere, für welche ein Mangel beseitigt werden soll, so hat sie eine aktuelle Flächenermittlung zu Grunde zu legen. Die Regelungen über die Über- und Unterdeckung sind nicht entsprechend anwendbar, weil sie eine frühere rechtmäßige Satzung voraussetzen.

3. Soweit Regelungen durch eine Satzung zu treffen sind, reicht ein bloßer "Fortschreibungsbeschluss" des Rates nicht aus.
Rechtsgebiete:LSA-KAG
Vorschriften:LSA-KAG § 2 I 2, LSA-KAG § 6a II 1, LSA-KAG § 6a II 2, LSA-KAG § 6a V,
Stichworte:Beitrag, wiederkehrender, Investitionsaufwendungen, Kalkulation, Flächenermittlung, Satzung, rückwirkende, Ermittlung, aktuelle, Fortschreibung, Ratsbeschluss, Satzung,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 2 A 697/02

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