JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 09.02.2006, Aktenzeichen: 2 M 71/05
| Leitsatz: | 1. Gehen "Sonstige Gefahren" iSv § 5 BImschG, die nicht schädliche Umwelteinwirkungen sind, von einer baulichen Anlage aus, werden solche Gefahren im Außenbereich durch das allgemeine, selbständige Gebot der Rücksichtnahme § 35 Abs. 3 S.1 BauGB erfasst. 2. Eine Baugenehmigung, die bei problematischen Verhältnissen - hier Eiswurfgefahr bei Windenergieanlagen - dem Antragsteller nur schematisch die Einhaltung gesetzlicher Voraussetzungen aufgibt, stellt nicht wirklich sicher, dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Bauvorhaben erfüllt werden; solche Auflagen dürfen den Nachbarn nicht in unzumutbarer Weise mit dem gesamten Risiko belasten, dass der Bauherr die Auflage auch einhält, ohne dass es zu einer echten nachbarlichen Konfliktschlichtung kommt. Unzureichend ist es, es dem Anlagenbetreiber zu überlassen, unter welchen tatsächlichen (meteorlogischen) Gegebenheiten eine Gefahrenlage anzunehmen ist und die Abschaltung der Anlage zu erfolgen hat. |
| Rechtsgebiete: | BauGB, BlmSchG |
| Vorschriften: | BauGB § 35 I Nr. 3, BauGB § 35 III 1, BauGB § 35 III 1 Nr. 3, BlmSchG § 1 I, BlmSchG § 3 I, BlmSchG § 3 II, BlmSchG § 5 I, BlmSchG § 22 I, BlmSchG § 67 IX, |
| Stichworte: | Windenergieanlage, Eiswurf, Gefahrenbegriff, Rücksichtnahme, Auflage, Bestimmtheit, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 4 B 56/04 vom 23.03.2005 |
Um den Volltext vom OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss vom 09.02.2006, Aktenzeichen: 2 M 71/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
"OVG-SACHSEN-ANHALT - 09.02.2006, 2 M 71/05" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum