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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 08.12.2006, Aktenzeichen: 1 M 234/06 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 M 234/06

Beschluss vom 08.12.2006


Leitsatz:1. Aus der in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO angeordneten "entsprechenden" Anwendung des § 80 Abs. 6 VwGO folgt nicht, dass dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung generell ein Aussetzungsverfahren bei der Behörde vorangegangen sein muss. § 80 Abs. 6 VwGO ist über den Bereich der Abgabenangelegenheiten hinaus nicht anwendbar.

2. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO kann für den Lebensmitteltransport nur dann mit der Verderblichkeit der Ware begründet werden, wenn eine mit den in § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO genannten Lebensmitteln vergleichbar geringe Haltbarkeit der Ware besteht.

3. Wirtschaftliche und wettbewerbliche Gründe allein können die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Sonntagsfahrverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO grundsätzlich nicht rechtfertigen.

4. Für den Transport von Zuckerrüben kommt im Hinblick auf deren Verderblichkeit keine Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO in Betracht. Zuckerrüben sind kein leichverderbliches Gemüse i. S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d StVO und sind auch nicht mit leichverderblichen Lebensmitteln i. S. des § 30 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StVO gleichzusetzen.

5. Aus der Entscheidung des Verordnungsgebers, nur die in § 30 Abs. 3 StVO genannten Fälle einer besonderen Dringlichkeit des Sonn- und Feiertagsverkehrs vom Fahrverbot auszunehmen, ergibt sich die Folge, dass Unternehmen die Produktionsabläufe grundsätzlich auf das Sonn- und Feiertagsfahrverbot einzustellen haben, was auch mit einem erhöhten Energieaufwand und einem erhöhten Schadstoffaufkommen verbunden sein kann. Ökologische Belange können deshalb das öffentliche Interesse an dem Fahrverbot grundsätzlich nicht überwinden.

6. Bei Rechtswidrigkeit einer für das gesamte Bundesland erteilten Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StVO ist die aufschiebende Wirkung der Klage eines Anwohners gegen die Ausnahmegenehmigung insgesamt, und nicht lediglich auf den unmittelbaren Anliegerbereich beschränkt wiederherzustellen.

7. Zur Frage, ob Veranlassung besteht, einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO zu treffen.
Rechtsgebiete:StVO, VwGO
Vorschriften:StVO § 30 Abs. 3, StVO § 44 Abs. 1 S. 2, StVO § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 7, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80 Abs. 4, VwGO § 80a Abs. 3 S. 1, VwGO § 80a Abs. 3 S. 2,
Stichworte:Aussetzung, Ausnahmegenehmigung, Dringlichkeit, Lebensmitteltransport, Sonntagsfahrverbot, Teilbarkeit, Verwaltungsakt, Vollziehung, Zuckerrüben,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 1 B 399/06 vom 26.10.2006

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