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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 08.10.2003, Aktenzeichen: 2 L 389/01 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 L 389/01

Beschluss vom 08.10.2003


Leitsatz:1. Die tatbestandliche Weite der Auffangvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ist durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen. Das Merkmal des "Sollens" setzt deshalb eine Wertung voraus, ob nach Lage der Dinge das Vorhaben wegen seiner Zweckbestimmung hier und so sachgerecht nur im Außenbereich untergebracht werden kann. "Erforderlich" ist das, was getan werden muss, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden kann.

2. Ein gastronomischer Betrieb "soll" auch nicht in der Art einer normalen Ausflugsgaststätte seiner Zweckbestimmung nach n u r im Außenbereich ausgeführt werden (hier: im Anschluss an eine Innenbereichsbebauung).

Wenn ein Ausflugsbetrieb nur darauf ausgerichtet ist, die besondere Erholungseignung des Standorts auszunutzen, um die Nachfrage verschiedener Gästegruppen zu befriedigen oder gar erst zu erzeugen, fehlt es an einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB.
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 34 I, BauGB § 35 I Nr. 4,
Stichworte:Innenbereich, Außenbereich, Privilegierung, Gaststätte, Ausflugslokal, Zweckbestimmung, Erforderlichkeit,
Verfahrensgang:VG Halle A 2 K 108/99

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