( dauerhaft?)  

JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 08.09.2006, Aktenzeichen: 4 L 346/06 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 L 346/06

Beschluss vom 08.09.2006


Leitsatz:Der Benutzungstatbestand für eine Grundgebühr ist bei einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem der Gebührenpflichtige einen betriebsbereiten Anschluss an das Leitungsnetz unterhält. Von diesem Zeitpunkt an kommen ihm die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Abwasserbeseitigung) abrufen kann.

Auch bei einem unbebauten Grundstück ist jedenfalls bei der Abwasserbeseitigung das Vorhandensein vom Grundstückseigentümer herzustellenden Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen und die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören, grundsätzlich Voraussetzung für die Annahme eines betriebsbereiten Anschlusses an das Leitungsnetz.
Rechtsgebiete:KAG LSA
Vorschriften:KAG LSA § 5 Abs. 1 S. 1, KAG LSA § 5 Abs. 3 S. 5,
Stichworte:Anschluss, Grundgebühr, Abwasserbeseitigung, Revisionsschacht, Abwasseranlage,
Verfahrensgang:VG Halle 9 A 280/06 vom 30.06.2006

Volltext

Um den Volltext vom OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss vom 08.09.2006, Aktenzeichen: 4 L 346/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen





Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/ovg-sachsen-anhalt/ovg-sachsen-anhalt-beschluss-vom-08-09-2006-az-4-l-34606

"OVG-SACHSEN-ANHALT - 08.09.2006, 4 L 346/06" © JuraForum.de — 2003-2012

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN