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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 08.09.2006, Aktenzeichen: 4 L 346/06 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 L 346/06

Beschluss vom 08.09.2006


Leitsatz:Der Benutzungstatbestand für eine Grundgebühr ist bei einer leitungsgebundenen öffentlichen Einrichtung ab dem Zeitpunkt erfüllt, von dem der Gebührenpflichtige einen betriebsbereiten Anschluss an das Leitungsnetz unterhält. Von diesem Zeitpunkt an kommen ihm die Vorhalteleistungen in Gestalt der Unterhaltung eines öffentlichen Leitungsnetzes voll zugute, weil er über den vorhandenen Anschluss und das ständig lieferbereit gehaltene Leitungsnetz jederzeit die Leistungen der öffentlichen Einrichtung (hier: Abwasserbeseitigung) abrufen kann.

Auch bei einem unbebauten Grundstück ist jedenfalls bei der Abwasserbeseitigung das Vorhandensein vom Grundstückseigentümer herzustellenden Einrichtungen, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Rückhaltung und Ableitung des Abwassers auf dem Grundstück dienen und die nicht zur öffentlichen Abwasseranlage gehören, grundsätzlich Voraussetzung für die Annahme eines betriebsbereiten Anschlusses an das Leitungsnetz.
Rechtsgebiete:KAG LSA
Vorschriften:KAG LSA § 5 Abs. 1 S. 1, KAG LSA § 5 Abs. 3 S. 5,
Stichworte:Anschluss, Grundgebühr, Abwasserbeseitigung, Revisionsschacht, Abwasseranlage,
Verfahrensgang:VG Halle 9 A 280/06 vom 30.06.2006

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