JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 08.01.2009, Aktenzeichen: 1 O 166/08
| Leitsatz: | 1. Zur Streitwertfestsetzung, wenn in Verwaltungsstreitverfahren über die Pflicht zur Kostenerstattung der im Vorverfahren entstehenden Kosten dem Grunde nach gestritten wird. 2. Werden die im Rahmen des Vorverfahrens entstandenen Rechtsanwaltskosten erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens - etwa in einer fiktiven Kostenrechnung - beziffert, können diese grundsätzlich für die Bemessung des Streitwertes als der sich für den Rechtsmittelführer ergebenden Bedeutung der Sache zugrunde gelegt werden. 3. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die angeführten Rechtsanwaltskosten - ungeachtet des Streites über die Erstattungspflicht - unstreitig sind, sondern auch dann, wenn zwischen den Beteiligten bereits schon Streit über den Umfang der etwaigen Kostenentstehung und -erstattung besteht. 4. Ob von diesem Grundsatz eine Ausnahme für den Fall zu machen ist, dass ein Rechtsmittelführer erst nach Ergehen einer positiven erstinstanzlichen Entscheidung sein Interesse beziffert und dabei von offensichtlich rechtsfehlerhaften Ansätzen, insbesondere allein aus Gründen der Höhe der Kostenerstattung in diesem Verfahren, ausgeht, bedarf vorliegend keiner Klärung. |
| Rechtsgebiete: | GKG |
| Vorschriften: | GKG § 52 Abs. 1, GKG § 52 Abs. 3, GKG § 68, |
| Stichworte: | Grund, Hinzuziehung, Höhe, Kostenerstattung, Rechtsanwalt, Streit, Streitwert, Vorverfahren, |
| Verfahrensgang: | VG Halle, 5 A 31/07 vom 14.08.2008 |
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