JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 07.11.2008, Aktenzeichen: 4 L 240/07
| Leitsatz: | 1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Abgabenbescheid lässt die Säumnis i. S. d. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO rückwirkend ab dem Zeitpunkt entfallen, ab dem nach dem Tenor und der Begründung die aufschiebende Wirkung (rückwirkend) angeordnet worden ist. Lässt sich weder dem Tenor noch der Begründung der gerichtlichen Anordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eine ausdrückliche Feststellung zur Rückwirkung entnehmen, wirkt der Beschluss auch im Rahmen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO grundsätzlich zurück bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides. 2. Der Wegfall des Suspensiveffekts bewirkt nicht, dass der Gemeinde nachträglich eine Durchsetzung der Heranziehung zur Abgabenzahlung durch die Erhebung von Säumniszuschlägen gemäß § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ermöglicht wird. |
| Rechtsgebiete: | AO, LSA-KAG, VwGO |
| Vorschriften: | AO § 237, AO § 240 Abs. 1 S. 1, LSA-KAG § 13 Abs. 1 Nr. 5 b, VwGO § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, VwGO § 80 Abs. 5, VwGO § 80b, |
| Stichworte: | Wirkung, aufschiebende, Säumniszuschläge, |
| Verfahrensgang: | VG Dessau-Roßlau, 2 A 31/07 vom 27.07.2007 |
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