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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 07.10.2004, Aktenzeichen: 3 O 136/03 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 3 O 136/03

Beschluss vom 07.10.2004


Leitsatz:1. Zur Begriffsbestimmung und zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen im Sinne des BSHG.

2. Wird einem Hilfeempfänger ein unverzinstes Darlehen zurückgezahlt, so sind die einzelnen Rückzahlungsbeträge dann kein Einkommen im Sinne von §§ 11, 76 Abs. 1 BSHG, wenn der Hilfeempfänger den hingegebenen Darlehensbetrag angespart und dieser somit bereits zu seinem Vermögen gehört hatte. In diesem Falle hat sich dieser Vermögensbestandteil durch die Hingabe als Darlehen lediglich in eine Darlehensforderung gegen den Darlehensnehmer umgewandelt, so dass sich die Rückzahlung des Darlehens als bloßes Surrogat dieses Vermögenspostens darstellt.
Rechtsgebiete:VwGO, ZPO, BSHG
Vorschriften:VwGO § 166, ZPO § 114, BSHG § 11, BSHG § 76, BSHG § 77, BSHG § 88,
Stichworte:Sozialhilfe, Prozesskostenhilfe, Einkommen, Vermögen, Zufluss, Bedarfszeitraum, Darlehen, Darlehensraten, Schonvermögen,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 6 A 426/02 vom 07.03.2003

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