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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 07.09.2004, Aktenzeichen: 2 R 240/04 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 R 240/04

Beschluss vom 07.09.2004


Leitsatz:1. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO entfällt nicht deshalb, weil sich der Antragsteller auch gegen eine auf Grund des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung wehren könnte; beide Rechtsschutzarten haben unterschiedliche Prüfungsprogramme.

2. § 47 Abs. 6 VwGO verlangt regelmäßig eine Abwägungsentscheidung.

3. Geräuschreflexionen durch eine etwa 100 m entfernte Bundesstraße werden im Allgemeinen nicht ins Gewicht fallen.

4. Der "Separationsinteressent" kann nicht verhindern, dass die Gemeinde - im mutmaßlichen Interesse aller Beteiligten handelnd - eine Fläche zu Bauzwecken zur Verfügung stellt.
Rechtsgebiete:VwGO, EGBGB
Vorschriften:VwGO § 42 II, VwGO § 47 II 1, VwGO § 47 VI, VwGO § 80 V, EGBGB Art. 233 § 10,
Stichworte:Rechtsschutzinteresse, Normenkontrolle, Baugenehmigung, anfechtbare, Lagerhalle, Geräuschereflexion, Immission, Separationsfläche,

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