JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 07.09.2004, Aktenzeichen: 2 R 240/04
| Leitsatz: | 1. Das Rechtsschutzinteresse für einen Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO entfällt nicht deshalb, weil sich der Antragsteller auch gegen eine auf Grund des Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung wehren könnte; beide Rechtsschutzarten haben unterschiedliche Prüfungsprogramme. 2. § 47 Abs. 6 VwGO verlangt regelmäßig eine Abwägungsentscheidung. 3. Geräuschreflexionen durch eine etwa 100 m entfernte Bundesstraße werden im Allgemeinen nicht ins Gewicht fallen. 4. Der "Separationsinteressent" kann nicht verhindern, dass die Gemeinde - im mutmaßlichen Interesse aller Beteiligten handelnd - eine Fläche zu Bauzwecken zur Verfügung stellt. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, EGBGB |
| Vorschriften: | VwGO § 42 II, VwGO § 47 II 1, VwGO § 47 VI, VwGO § 80 V, EGBGB Art. 233 § 10, |
| Stichworte: | Rechtsschutzinteresse, Normenkontrolle, Baugenehmigung, anfechtbare, Lagerhalle, Geräuschereflexion, Immission, Separationsfläche, |
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