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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 07.05.2007, Aktenzeichen: 2 M 89/07 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 89/07

Beschluss vom 07.05.2007


Leitsatz:Klagt eine Gemeinde gegen einen ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzenden Genehmigungsbescheid, kann sich die nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Verletzung in eigenen Rechten aus einer Verletzung ihrer Planungshoheit ergeben, nicht aber aus einem Widerspruch zu den in §§ 31 und 33 bis 35 BauGB genannten Zulässigkeitskriterien, auch wenn sich hierauf ihr nach § 36 Abs. 1 BauGB erforderliches Einvernehmen bezieht; denn § 36 BauGB begründet hinsichtlich der materiellen Planungshoheit keine Rechte, sondern setzt sie vielmehr voraus (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 10.01.2006 - 4 B 48/05 - BauR 2006, 815).
Rechtsgebiete:BauGB
Vorschriften:BauGB § 36,
Stichworte:Einvernehmen, Ersetzung, Planungshoheit,
Verfahrensgang:VG Magdeburg, 1 B 44/07 vom 21.02.2007

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