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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 07.03.2008, Aktenzeichen: 2 M 8/08 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 8/08

Beschluss vom 07.03.2008


Leitsatz:1. Der Antragsteller will eine Vorwegnahme der Hauptsache erreichen, wenn und soweit die im Anordnungsverfahren begehrte Regelung in Inhalt und Wirkung der Entscheidung im Klageverfahren entspricht, der Antragsteller also bereits jetzt auf Dauer oder wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens so gestellt werden will, als ob er in der Hauptsache obsiegt hat.

2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn die Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt, wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsachverfahren nicht mehr zu beseitigen wären.

3. Ein überwiegendes Nachbarinteresse an der sofortigen Unterbindung von Beeinträchtigungen, die durch die Nutzung einer bereits vorhandenen baulichen Anlage verursacht werden, ist regelmäßig nur dann anzuerkennen, wenn die Einwirkungen auf den Nachbarn ganz wesentlich über das im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG Erhebliche hinausgehen, so dass ihm die Hinnahme nicht einmal vorübergehend bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache in zumutbarer Weise angesonnen werden kann, etwa wenn sich die Beeinträchtigungen zu einer Gesundheitsgefährdung verdichten können.
Rechtsgebiete:BImSchG, VwGO
Vorschriften:BImSchG § 20 Abs. 2 S. 1, VwGO § 123,
Stichworte:Anordnung, einstweilige, Schweinemastanlage, Stilllegung, Unzumutbarkeit, Vorwegnahme der Hauptsache,
Verfahrensgang:VG Halle, 2 B 221/07 vom 21.12.2007

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