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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 06.09.2006, Aktenzeichen: 1 L 93/06 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 L 93/06

Beschluss vom 06.09.2006


Leitsatz:1. Ein Nichtkassenarzt kann durch eine gemeinsame Notfalldienstordnung zwischen der kassenärztlichen Vereinigung und der Ärztekammer zur Teilnahme am Notfalldienst verpflichtet werden.

2. Der Parlamentsvorbehalt verlangt keine über die bestehenden Vorschriften hinausgehenden gesetzlichen Regelungen über die Ausgestaltung des ärztlichen Notfalldienstes für Nichtkassenärzte.

3. Die Notfallbehandlung von Kassenpatienten und die Höhe des Vergütungsanspruchs werden nicht durch die Ärztekammern geregelt, sondern ergeben sich aus dem gesetzlichen und vertraglichen Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung.

4. Bei der Heranziehung von Nichtkassenärzten zum ärztlichen Notfalldienst handelt es sich um eine Regelung der Berufsausübung, die aus vernünftigen Gründen des Gemeinwohls zulässig ist.
Rechtsgebiete:GG, LSA KGHB, SGB V
Vorschriften:GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 12 Abs. 1, LSA KGHB § 19 Abs. 2 Nr. 2, LSA KGHB § 20 Abs. 2, SGB V § 75 Abs. 1 S. 2, SGB V § 76 Abs. 1 S. 2, SGB V § 95 Abs. 1 S. 1,
Stichworte:Ärztekammer, Berufsausübung, Berufsfreiheit, Berufswahl, Kassenarzt, Kassenärztliche Vereinigung, Notfalldienst, ärztlicher, Notfalldienstordnung, gemeinsame, Parlamentsvorbehalt, Privatarzt, Vertragsarzt,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 5 A 25/06 vom 21.03.2006

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