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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 06.09.2004, Aktenzeichen: 1 M 316/04 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 1 M 316/04

Beschluss vom 06.09.2004


Leitsatz:Bestreitet der Adressat eines mit einfacher Post übermittelten Gebührenbescheides den Zugang, so hat grundsätzlich die Behörde den Zugang nachzuweisen. Anderes gilt jedoch, wenn der Empfänger nicht nur eine einzelne Briefsendung nicht erhalten haben will, sondern geltend macht, er habe über einen Zeitraum von zwei Jahren vier Bescheide der Behörde nicht erhalten.
Rechtsgebiete:AO
Vorschriften:AO § 122 I Nr. 1,
Stichworte:Bekanntgabe, Zugangsfiktion,
Verfahrensgang:VG Magdeburg 9 B 223/04 vom 13.08.2004

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