JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 06.03.2007, Aktenzeichen: 4 K 78/05
| Leitsatz: | Zur Bestätigung ihrer Identität und Authentizität ist es nicht erforderlich, alle Anlagen, die Bestandteil einer Satzung sind, gesondert auszufertigen. Ausreichend ist vielmehr, wenn durch eindeutige Angaben im Satzungstext oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Anlage zur Satzung ausgeschlossen wird, diese gewissermaßen durch eine "gedankliche Schnur" mit dem Satzungstext verbunden ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn auf einen bestimmten Bestandteil Bezug genommen wird, also eine ausreichende inhaltliche Verknüpfung von Normtext und Beilage dadurch besteht, dass der Normtext die bezeichnete Anlage als Bestandteil der Norm ausweist. |
| Rechtsgebiete: | LSA-LKO, LSA-GO |
| Vorschriften: | LSA-LKO § 6 Abs. 3, LSA-GO § 6 Abs. 2, |
| Stichworte: | Ausfertigung, Identität, Authentizität, Satzungstext, Anlage, Schnur, gedankliche, |
Um den Volltext vom OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss vom 06.03.2007, Aktenzeichen: 4 K 78/05 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "OVG-SACHSEN-ANHALT - 06.03.2007, 4 K 78/05" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum