JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 05.09.2003, Aktenzeichen: 2 M 381/03
| Leitsatz: | 1. Vorbeugender gerichtlicher Rechtsschutz gegen künftige Verwaltungsakte kommt nur in Betracht, wenn der Betroffene gegen den tatsächlich erlassenen Verwaltungsakt Rechtsschutz in zumutbarer Weise nicht erlangen kann. 2. Hält der Betroffene bereits ergangenen, abgeschlossene polizeiliche Maßnahmen für rechtswidrig und will er eine Wiederholung verhindern, so steht ihm die Möglichkeit der Fortsetzungsfeststellungklage offen. 3. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist nicht statthaft. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, GG |
| Vorschriften: | VwGO § 42 II, VwGO § 113 I 4, VwGO § 123 I, GG Art. 19 IV, |
| Stichworte: | Maßnahme, polizeiliche, Abwehr, vorbeugende, Rechtsschutz, vorbeugender, Anordnung, einstweilige, Fortsetzungsfeststellungsklage, Rechtsschutzgewährung, Rechtsschutz, effektiver, |
| Verfahrensgang: | VG Halle 2 B 27/03 |
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