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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 05.04.2006, Aktenzeichen: 2 M 133/06 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 133/06

Beschluss vom 05.04.2006


Leitsatz:1. Einer Antragserwiderung im Beschwerdeverfahren betreffend Beschlüsse nach §§ 80, 80 a oder 123 VwGO stehen die in § 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO getroffenen Regelungen entgegen.

2. Die Vorschrift des § 12 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist einschränkend dahingehend auszulegen, dass sie nur zur Erlaubnis eines vorübergehenden Verlassens des beschränkten Aufenthaltsbereichs ermächtigt.

3. Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann einen mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG verbundenen Wechsel seines nach § 61 Abs. 1 AufenthG beschränkten Aufenthaltsbereichs nur durch die Erteilung einer (weiteren) Duldung der Ausländerbehörde erzielen, in deren Zuständigkeitsbereich der angestrebte neue Aufenthaltsort liegt.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 12 V, AufenthG § 60a II, AufenthG § 61 I,
Stichworte:Aufenthaltsrecht,
Verfahrensgang:VG Dessau 3 B 782/05 vom 02.02.2006

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