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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 05.04.2004, Aktenzeichen: 2 M 255/04 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 255/04

Beschluss vom 05.04.2004


Leitsatz:1. Das allgemeine Interesse am Erlass des Verwaltungsakts und das besondere am Erlass der Voll-ziehungsanordnung können zusammenfallen. Das ist der Fall; wenn die Dringlichkeit, dass eine Ratssitzung stattfindet, zugleich beinhaltet, dass deren Anordnung nicht durch die generell ein-tretende aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs außer Kraft gesetzt wird.

2. Aus der Anordnung, dass Rechtsmittel der Gemeinde zulässig sind, kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, der Kommunalaufsicht sei wegen § 141 GO LSA ein Eingreifen verwehrt.

3. Für das Quorum für die Abwahl kommt es auf die Mitglieder des Gemeinderats an. Unschädlich ist aber, dass die Vorsitzenden von Fraktionen ihre Fraktionsmitglieder gleichsam "vertreten".

4. § 51 Abs. 5 Satz 1 GO LSA enthält keine "Begründungspflicht"; mit Rücksicht auf die allgemeine Bestimmung des § 51 Abs. 4 Satz 3 GO LSA und auf § 51 Abs. 5 Satz 4 GO LSA kann allenfalls verlangt werden, dass dem Antrag auf Einladung eine Auflistung der "Verhandlungs-gegenstände" beigefügt wird.
Rechtsgebiete:VwGO, LSA-GO
Vorschriften:VwGO § 80 III 1, LSA-GO § 51 IV 3, LSA-GO § 51 V 1, LSA-GO § 51 V 4, LSA-GO § 136 I 1, LSA-GO § 137, LSA-GO § 141,
Stichworte:Einladung, Gemeinderat, Abwahl, Quorum, Fraktion, Mitglied, Anordnung : Vollziehung, Begründung, Vollziehungsanordnung : Begründung, Passiv : Legitimation, Rechtsmittel, Begründungspflicht, Verhandlungsgegenstand,
Verfahrensgang:VG Halle 1 B 19/04

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