JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 04.08.2004, Aktenzeichen: 2 R 31/04
| Leitsatz: | 1. Antragsbefugt, eine Veränderungssperre im Weg der Normenkontrolle überprüfen zu lassen, wer - ohne Eigentümer zu sein - auf seinen Antrag hin eine - noch nicht bestandskräftige - Genehmigung für eine Windenergieanlage erhalten hat. 2. Die Veränderungssperre ist nichtig, wenn die beabsichtigte Planung einen nicht behebbaren rechtlichen Mangel aufweist. 3. Ein Bebauungsplan ist nicht "erforderlich" (i. S. des § 1 Abs. 3 BauGB), wenn die Gemeinde lediglich ein Vorhaben verhindern will ("Negativ-Planung"). Davon ist auszugehen, wenn von Anfang an feststeht, dass er nicht verwirklicht werden soll, oder wenn die Planung inzwischen aufgegeben worden ist. |
| Rechtsgebiete: | VwGO, BauGB |
| Vorschriften: | VwGO § 47 II 1, VwGO § 47 VI, BauGB § 1 III, BauGB § 14 I, |
| Stichworte: | Antragsbefugnis, Windenergie, Genehmigung, bestandskräftige, Veränderungssperre, Normenkontrolle, Mangel, behebbarer, Erforderlichkeit, "Negativ-Planung", Planung, aufgegebene, |
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