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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 04.07.2006, Aktenzeichen: 4 L 393/05 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 L 393/05

Beschluss vom 04.07.2006


Leitsatz:Bei der Verwendung des Geschossflächenmaßstabes ist eine Satzungsgestaltung erlaubt, die bei Grundstücken im unbeplanten Bereich auf die tatsächliche Nutzung und nicht die rechtlich zulässige Nutzung abstellt (vgl. Driehaus, Kommunalabgabenrecht Bd. III, § 8 Rdnr. 1023; vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 6. Dezember 2001 - 1 L 321/01 -).

Selbst wenn man davon ausgeht, dass es der beitragserhebenden Körperschaft aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erlaubt ist, anstelle der Erfassung sämtlicher in Betracht kommender Grundstücke eine weniger aufwändige Methode anzuwenden, ist es zwingend erforderlich, dass diese Methode zu einem repräsentativen Ergebnis gelangt.
Rechtsgebiete:KAG LSA
Vorschriften:KAG LSA § 6 I 1,
Stichworte:Geschossflächenmaßstab, Flächenermittlung, Beitragsmaßstab, Verteilungsmaßstab, Beitragsfläche,
Verfahrensgang:VG Halle 4 A 314/04 vom 27.10.2005

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