JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 04.07.2006, Aktenzeichen: 2 O 210/06
| Leitsatz: | 1. Über den Aufenthalt eines Ausländers muss prinzipiell entschieden werden, bevor der Ausländer ins Bundesgebiet eingereist ist. Gem. § 5 Abs.2, S. 1 AufenthG zählt nunmehr das Erfordernis der Einhaltung der Einreisevorschriften zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis. Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2, S. 2 AufenthG wesentliche Einschränkungen zugelassen. 2. Bei dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs.2, S. 2 AufenthG muss es sich um einen strikten Rechtsanspruch handeln. Nach dem 2. Halbsatz des § 5 Abs.2, S. 2 AufenthG ist es darüber hinaus möglich, eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis im Wege des Ermessens zu erteilen. Ein besonderer Umstand in einem Einzelfall i.S.v. § 5 Abs. 2, S. 2, 2.Halbsatz AufenthG liegt dann vor, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet. |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Vorschriften: | AufenthG § 5 II, |
| Stichworte: | Prozesskostenhilfe, Sichtvermerksverfahren, Aufenthaltserlaubnis, |
| Verfahrensgang: | VG Dessau 3 A 179/05 vom 19.05.2006 |
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