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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 04.07.2006, Aktenzeichen: 2 O 210/06 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 O 210/06

Beschluss vom 04.07.2006


Leitsatz:1. Über den Aufenthalt eines Ausländers muss prinzipiell entschieden werden, bevor der Ausländer ins Bundesgebiet eingereist ist. Gem. § 5 Abs.2, S. 1 AufenthG zählt nunmehr das Erfordernis der Einhaltung der Einreisevorschriften zu den gesetzlichen Voraussetzungen einer Erteilung einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis. Von diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2, S. 2 AufenthG wesentliche Einschränkungen zugelassen.

2. Bei dem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs.2, S. 2 AufenthG muss es sich um einen strikten Rechtsanspruch handeln. Nach dem 2. Halbsatz des § 5 Abs.2, S. 2 AufenthG ist es darüber hinaus möglich, eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis im Wege des Ermessens zu erteilen. Ein besonderer Umstand in einem Einzelfall i.S.v. § 5 Abs. 2, S. 2, 2.Halbsatz AufenthG liegt dann vor, wenn sich der Ausländer in einer Sondersituation befindet, die sich deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet.
Rechtsgebiete:AufenthG
Vorschriften:AufenthG § 5 II,
Stichworte:Prozesskostenhilfe, Sichtvermerksverfahren, Aufenthaltserlaubnis,
Verfahrensgang:VG Dessau 3 A 179/05 vom 19.05.2006

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