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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 04.05.2007, Aktenzeichen: 3 N 56/07 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 3 N 56/07

Beschluss vom 04.05.2007


Leitsatz:1. Die Hochschulvergabeverordnung vom 24. Mai 2005 (HVVO-LSA, GVBl. LSA S. 282) findet auf die Vergabe von außerkapazitären Plätzen im Studiengang Humanmedizin keine Anwendung (mehr). Maßgeblich sind insofern allein die Regelungen der Vergabeverordnung ZVS-LSA vom 24. Mai 2005 (GVBl. LSA S. 268, zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.05.2006, GVBl. LSA S. 330).

2. Sowohl nach der Konzeption des Hochschulmedizingesetzes wie auch nach der Auffassung der Befürworter des Kostennormwertverfahrens bilden die mit den medizinischen Fakultäten abzuschließenden Zielvereinbarungen, die Bemessung der Grund- und Ergänzungsausstattung durch den Haushaltsgesetzgeber und die normative Bestimmung des Kostennormwertes eine Einheit, welche insgesamt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine rechtmäßige Festsetzung der Aufnahmekapazität genügen soll. Bereits bei der Bestimmung der Parameter des Kostennormwertes soll dabei eine Abwägung der verschiedenen Interessen hinsichtlich der Forschungs- und Lehraufgaben der Hochschule mit den Ausbildungsansprüchen der Studienbewerber erreicht werden. Auch wenn man den materiellen Ansatz des Kostennormwertverfahrens zugrunde legt, liegt ein Defizit bei der Abwägung der betroffenen Interessen im Kapazitätsfestsetzungsverfahren vor, solange eine normative Bestimmung des Kostennormwertes als integrales Element des Kostennormwertverfahrens fehlt.

3. Der Senat kann es offen lassen, ob der Hochschulpakt 2020 bereits für den hier streitigen Berechnungszeitraum Bedeutung erlangt hat. Nach dem bislang nur vorliegenden Entwurf ist bislang zumindest nicht ausdrücklich vorgesehen, dass die Sonderregelung in § 3 Abs. 3 Satz 3 der Verwaltungsvereinbarung, welche auch für das Land Sachsen-Anhalt gilt, einen Spielraum dahingehend einräumt, dass die dort genannten Länder die Studienanfängerzahlen nur insgesamt auf dem Niveau des Jahres 2005 halten sollen. Auch die Regelung des Vereinbarungsentwurfs, dass der pauschale Erstattungsanspruch sich entsprechend dem Ausmaß, in dem die Erhaltung der Studienanfängerzahl 2005 verfehlt wird, gemindert wird, lässt jedenfalls nicht zwingend den Schluss zu, dass die in § 3 der Vereinbarung genannten Länder nur absolut die Studienanfängerzahl auf der Basis des Jahres 2005 halten sollen, es aber möglich sein soll, Abbau von Kapazitäten in einigen Studienfächern mit dem Ausbau in anderen Studienfächern zu kompensieren.
Rechtsgebiete:KapVO
Vorschriften:KapVO § 7 Abs. 3, KapVO § 8,
Stichworte:Stellenprinzip, Lehrverpflichtung, Zielvereinbarung,
Verfahrensgang:VG Halle 3 C 684/06 vom 19.12.2006

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