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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 04.05.2006, Aktenzeichen: 2 M 132/06 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 132/06

Beschluss vom 04.05.2006


Leitsatz:1. Ist für eine bestimmte bauliche Anlage eine Baugenehmigung erteilt worden und geht es in einem Rechtsstreit - wie bei der vorliegenden Drittanfechtung - um die rechtliche Überprüfung dieser Baugenehmigung, kommt es für die Frage einer etwaigen Verletzung des Rücksichtnahmegebotes grundsätzlich ausschließlich darauf an, ob diese Baugenehmigung bzw. das Bauvorhaben in seiner genehmigten Gestalt und Nutzung mit dem Rücksichtnahmegebot in Einklang steht.

2. Anders können aber die Fälle zu beurteilen sein, in denen ein Vorhaben zwar rechtmäßig wäre, wenn es den genehmigten Bauvorlagen entspräche und die erlassenen Nebenbestimmungen einhielte, in Wirklichkeit aber von vornherein feststeht, dass dies nicht gewollt und/oder nicht möglich ist und die aufgrund der Baugenehmigung errichtete Anlage daher in ihrer tatsächlichen Nutzung das Rücksichtnahmegebot verletzen oder in sonstiger Weise gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen wird.
Rechtsgebiete:BauNVO, BauGB
Vorschriften:BauNVO § 15, BauGB § 34, BauGB § 35,
Stichworte:Rücksichtnahmegebot, Etikettenschwindel,
Verfahrensgang:VG Dessau 1 B 379/05 vom 01.02.2006

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