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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 04.02.2009, Aktenzeichen: 4 L 118/06 

OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 4 L 118/06

Beschluss vom 04.02.2009


Leitsatz:1. Auch auf Grund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (- 1 BvR 1748/99, 905/00 -, BVerfGE 110, 274 ff.), in der zur Überwälzung der Steuerlast vom Steuerschuldner auf den Steuerträger Stellung genommen worden ist, bestehen an der Einordnung der Vergnügungssteuer als zulässige Aufwandsteuer gem. Art. 105 GG keine Zweifel (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 2008 - 9 B 43/07 -, zit. nach JURIS).

2. Die mangelnde Substantiierung des Vortrags zu den Einspielergebnissen der eigenen Geräte, hier die offenkundige Weigerung, zu den Einspielergebnissen erschöpfend Stellung zu nehmen, führt zur Unzulässigkeit eines gestellten Beweisantrages zur Einholung eines Sachverständigengutachtens hinsichtlich der Einspielergebnisse der Geräte anderer Unternehmer.
Rechtsgebiete:GG, VwGO
Vorschriften:GG Art. 105, VwGO § 86, VwGO § 86 Abs. 1,
Stichworte:Aufwandssteuer, Beweisantrag, Einspielergebnis, Sachverständigengutachten, Schwankungsbreite, Spielautomat, Stückzahlmaßstab, Vergnügungssteuer,
Verfahrensgang:VG Halle, 5 A 154/03 vom 14.12.2005

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