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JuraForum.deUrteileOVG-SACHSEN-ANHALTBeschluss vom 03.11.2004, Aktenzeichen: 2 M 513/04 



OVG-SACHSEN-ANHALT – Aktenzeichen: 2 M 513/04

Beschluss vom 03.11.2004


Leitsatz:1. Das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Ausbau einer Betriebswohnung im Industriegebiet entfällt nicht deshalb, weil die Wohnung bereits hergestellt ist, wenn als Beeinträchtigung gerade die Nutzung der Wohnung geltend gemacht ist.

2. Für die Zulässigkeit einer Betriebswohnung i. S. des § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO reicht aus, dass vernünftige, auf den konkreten Betrieb bezogene Gründe vorliegen, die eine Wohnung als notwendig erscheinen lassen.

Zur Ermessensausübung in diesen Fällen.
Rechtsgebiete:VwGO, BauGB, BauNVO
Vorschriften:VwGO § 42 II, VwGO § 80 V, BauGB § 34, BauGB § 212a I, BauNVO § 9 III, BauNVO § 15,
Stichworte:Betriebswohnung, Rechtsschutz, vorläufiger, Rechtsschutzinteresse, Ermessen,
Verfahrensgang:VG Halle 2 B 64/04 vom 05.08.2004

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