JuraForum.de > Urteile > OVG-SACHSEN-ANHALT > Beschluss vom 03.07.2006, Aktenzeichen: 4 M 246/06
| Leitsatz: | § 6 Abs. 6 Satz 1 KAG LSA i.d.F. des Gesetzes vom 16. April 1999 (GVBl. LSA 1999, 150) ist für Maßnahmen, die nach dem 21. April 1999 begonnen worden sind, dahingehend auszulegen, dass die Rechtmäßigkeit einer Beitragserhebung davon abhängt, ob vor der Entscheidung über die beitragsauslösende Maßnahme eine Beitragssatzung mit einer Verteilungsregelung tatsächlich beschlossen und ausgefertigt wurde. Es ist aber nicht notwendig, dass diese Satzung von Anfang an wirksam war, insbesondere auch nicht, dass die Satzung ordnungsgemäß bekannt gemacht worden ist. Sollte die Satzung - aus welchen Gründen auch immer - unwirksam sein, entsteht die Beitragspflicht erst mit dem Inkrafttreten einer wirksamen Satzung, wobei diese neue Satzung bzw. Änderungssatzung nicht notwendigerweise rückwirkend in Kraft treten muss. |
| Rechtsgebiete: | KAG LSA |
| Vorschriften: | KAG LSA § 6 VI 1, KAG LSA § 6 I 1, KAG LSA § 2 II 1, |
| Stichworte: | Beitragssatzung, Satzung, Rückwirkung, Beitragspflicht, sachliche Entstehung, Straßenausbaubeitrag, |
| Verfahrensgang: | VG Magdeburg 2 B 48/06 vom 04.05.2006 |
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